Altlasten: Kostenverteilung mit mehreren Verursachern

Auf einem Grundstück in Bern wurden von 1968 bis 2018 diverse chemische Reinigungen betrieben. Gestützt auf die altlastenrechtlichen Voruntersuchungen wurde der Standort abschliessend als überwachungsbedürftig eingestuft. Die Kosten für diese Voruntersuchungen wurden per Kostenverteilungsverfügung anteilsmässig auf die der Behörde bekannten Zustands- und Verhaltensstörer verteilt, wobei unter anderem auch einem ehemaligen Betreiber als Verhaltensstörer ein Kostenanteil in der Höhe von 9 % auferlegt wurde. Dieser führte dagegen Beschwerde bis vor Bundesgericht.

 

Das Bundesgericht erwog in diesem Urteil zunächst, dass zwar der grösste Teil der Verschmutzung mit Tetrachlorethen (PER) im Jahr 2003 und damit deutlich vor der Betriebsübernahme durch den Beschwerdeführer entstanden sei. Da aber auch er selbst PER in seiner Reinigung verwendet habe und ein Riss im PER-Stapelbecken dokumentiert sei, habe er mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls zur Verunreinigung im Untergrund beigetragen, unabhängig davon, ob und wieviel PER aus diesem undichten Stapelbecken tatsächlich ins Grundwasser gelangt sei. Weiter führte es auf die Rüge, das Gemeinwesen habe damals seine Aufsichtspflicht verletzt und müsse sich deshalb ebenfalls an den Kosten beteiligen, mit Verweis auf ältere Rechtsprechung aus, dass das Gemeinwesen grundsätzlich zwar auch als Verhaltensstörer betrachtet werden könne, namentlich bei Verletzung seiner Aufsichtspflicht. Eine solche sei aber nicht schon anzunehmen, wenn „eine bestimmte Schädigung mit einer entsprechenden Aufsichtstätigkeit vermeidbar“ gewesen wäre. Sie käme vielmehr erst dann zum Tragen, wenn eine „wesentliche Amtspflicht verletzt, eine zwingend vorgeschriebene konkrete Aufsichtsmassnahme unterlassen oder der Ermessensspielraum fehlerhaft oder in Missachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze ausgeübt“ worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt. Schliesslich sei, so das Bundesgericht, eine Quote von 9 % für einen ehemaligen Verhaltensstörer trotz vergleichsweise geringen PER-Verbrauchs nicht zu beanstanden.

 

Was kann man nun als Altlastenberater und als Behörde aus diesem Urteil mitnehmen?

 

Die Behörde greift bei Erlass von Kostenteilerverfügungen praxisgemäss auf Angaben in der Altastenvoruntersuchung zurück, und zwar auf jene der Historischen Untersuchung. Je genauer der Altlastenberater also recherchiert, desto genauer können später die jeweiligen Verursacher benannt und die Kostenanteile berechnet werden. Der Berater sollte sich daher stets bewusst sein, wenn er mit der Ausarbeitung einer Historischen Untersuchung beginnt, dass am Ende des Untersuchungsprozesses in der Regel die Kostenteilerverfügung wartet und seine Recherchen und Angaben eine hohe Bedeutung dafür haben können. Seine Angaben müssen damit auch möglicherweise einem Gerichtsprozess standhalten.

 

Ferner sollten sich die Behörden bewusst sein, dass auch das Gemeinwesen als potentielle Verhaltensstörer herangezogen werden kann. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer „nur“ nicht hinreichend argumentiert und es unterlassen, entsprechende Beweise zu erbringen. Dies dürfte gestützt auf die genannten Kriterien aber auch eher schwierig sein. Schliesslich wurde mit diesem Urteil bestätigt, dass den Behörden ein nicht zu unterschätzender Ermessenspielraum bei der Berechnung der Quotenhöhe zukommt.

 

* Das Urteil, von dem in diesem Artikel die Rede ist, findet sich hier.